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SG Hamburg Beschluss vom 18.07.2024 - S 7 AY 410/24 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistungen. Grundleistungen. Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung. Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs. Bezahlkarte. Ermessensausübung. Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Obergrenze für Bargeldabhebungen

 

Orientierungssatz

Die Festlegung einer Obergrenze für Bargeldabhebungen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles bei Ausgabe einer Bezahlkarte (hier: Orientierung an einem empfehlenden Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 20.6.2024) ist ermessensfehlerhaft.

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnungverpflichtet, vorläufig ab Eingang des Antrages bei Gericht den Antragstellern zu 1. un d3. die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bewilligten Mehrbedarfe bzw. Bedarfserhöhungen soweit noch nicht durch Buchung auf der ausgestellten S. gewährt wahlweise als Erhöhung des Barbetrages auf der S. oder als bare Geldleistung für die Dauer des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller halten sich als geflüchtete Familie seit ... 2024 in Deutschland auf und leben aktuell in einer H. Erstaufnahmeeinrichtung

 im Sinne von §44 Abs.1 Asylgesetz(AsylG). Der Antragsteller zu 3. ist im ... 2022 geboren und die Antragstellerin zu 1. erwartete ihr zweites Kind im... 2024.

Die Familie bezieht mit Leistungsbescheid vom 3. Mai 2024 Grundleistungen gemäß den §§ 1 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 20. März 2024 bis 31. Oktober 2024. Der Antragstellerin zu 1. wird dabei ein Mehrbedarf Schwangerschaft nach § 6 AsylbLG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SGB XII bis einschließlich Juli 2024 in Höhe von 70,21 € gewährt und der Bedarf des Antragstellers zu 3. wird als unter 3jähriger in einer Erstaufnahmeeinrichtung um monatlich 89,48€ erhöht.

Mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21. Juni 2024 haben sich die Antragsteller wegen der Leistungsgewährung in Form einer digitalen Buchung auf eine sog. S. an das Sozialgericht gewandt.

Bargeldabhebungen sind mit der Karte nur beschränkt möglich. Für jede erwachsene Person ist eine Bargeldabhebung monatlich auf 50,00€beschränkt. Mit jedem minderjährigen Kind erhöht sich der Betrag umjeweils10,00 €. Die Antragsteller können mithin aktuell 110,00€ Bargeld monatlich abheben. Mehrbedarfe bzw. die Bedarfserhöhung für den Antragsteller zu 3. erhöhen den Barbetrag nicht.

Die Antragsteller vertreten zusammengefasst die Auffassung, dass die unbare Auszahlung der Leistungen ihr Recht auf Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums beeinträchtigt. Die Leistungsgewährung könne rechtmäßig nur in Form der baren Geldleistungerfolgen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor der Wahl der Bezahlkarte ihr Auswahlermessen ausgeübt habe. Die Leistungserbringung in Form der S. überschreite die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichtet, vorläufig ab Eingang dieses Antrages bei Gericht den Antragstellern zu 1., 2. und 3.

Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5,3a Abs. 1 AsylbLG sowie der Antragstellerin zu 1.

Leistungen zur Deckung des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft nach § 6 AsylbLG i.V.m. § 30 Abs. 2 SGB XII in Form einer Geldleistung durch Auszahlung als Bargeld oder Überweisung auf ein reguläres Zahlungskonto monatlich zu gewähren,

hilfsweise

die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Eingang dieses Antrages bei Gericht den Antragstellern zu 1., 2. und 3.

Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5,3a Abs. 1 AsylbLG sowie für die Antragstellerin zu 1.

Leistungen zur Deckung des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft nach § 6 AsylbLG i.V.m. § 30 Abs. 2 SGB XII nach den gesetzlichen Vorgaben sowie hinsichtlich der Art und Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Es seien weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch von den Antragstellern geltend gemacht worden. Eine besondere Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteilesei nicht erkennbar. Indem Antrag sei eine Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen. Die Einführung der S. stimme mit der aktuellen Gesetzeslage überein. Die Festlegung eines einheitlichen Barbetrages bei der Einführung der Bezahlkarte sei auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 20. Juni 2024 festgelegt worden. Die Bargeldbeschränkung sei zeitlich begrenzt und entfalle bei Auszug aus einer Erstaufnahmeeinrichtung.  Eine Entscheidung bezüglich einer möglichen Ausweitung der Bezahlkarte mit Bargeldbeschränkung auf Folgeunterkünfte sei derzeit noch nicht gefallen.

Eine Eilbedürftigkeit sei daher auch unter diesem Gesichtspu...

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