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SG Gotha Urteil vom 10.04.2006 - S 17 U 3536/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Deutschland. Zwangsmitgliedschaft. Unternehmer. Europarechtskonformität. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Zwangsmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung gem §§ 150ff SGB 7 verstößt weder gegen europäisches Gemeinschaftsrecht noch gegen das Grundgesetz.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aus der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten zu entlassen ist, soweit der Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer gegen die Risiken des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheiten betroffen ist, insbesondere ob die Pflichtmitgliedschaft mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar ist.

Der Betrieb der Klägerin (Tiefkühlkuchenbäckerei) wurde am 6. August 1998 bei der Beklagten angemeldet. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 26. August 1998 ihre Zuständigkeit für den Betrieb der Klägerin fest. Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit wegen einer Neuveranlagung fest.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 8. Juli 2004 an die Beklagte und erklärte die Kündigung der Mitgliedschaft. Sie teilte mit, die Sicherstellung des heute gesetzlich geregelten Versicherungsumfanges sei auf privatwirtschaftlicher Basis wesentlich kostengünstiger. Eine weitere Begründung wurde durch die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. August 2004 abgegeben.

Mit Schreiben vom 26. August 2004 teilte die Beklagte mit, die Berufsgenossenschaften seien mit dem Ziel geschaffen worden, die Arbeitnehmer bei gesundheitlichen Schäden abzusichern und die Unternehmer vom Risiko hoher Schadensersatzansprüche zu entlasten. Die Berufsgenossenschaften seien zur Übernahme aller Kosten für die optimale medizinische Betreuung der Versicherten und deren berufliche und soziale Wiedereing...

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