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SG Gießen Urteil vom 14.01.2013 - S 29 AS 676/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeld II. Rechtswidrigkeit der Sanktion. keine Vorlage der Rechtsfolgenbelehrung im Wortlaut beim Gericht. Beweislastentscheidung zu Lasten des Grundsicherungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 SGB II setzt voraus, dass ein Hilfebedürftiger über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde.

2. Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage versetzt wird, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen, geht dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Ihr obliegt es, durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachzukommen.

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 07. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2011 in Höhe von 96,90 EUR monatlich, d.h. insgesamt 290,70 EUR.

Der Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II. Mit Vermittlungsvorschlag vom 20. Januar 2011 wurde dem Kläger aufgegeben, sich bei der Firma D. zu bewerben.

Im Rahmen eines Gesprächs mit einem Mitarbeiter des Beklagten gab der Kläger am 27. Januar 2011 an, sich bei der Firma D. beworben zu haben.

Am 14. Februar 2011 teilte der Arbeitgeber dem Beklagten mit, dass sich der Kläger bei ihm nicht beworben habe.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 wurde der Kläger daraufhin durch den Beklagten zu einer möglichen Sanktion aufgrund der fehlend...

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