Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1963 geborene Kläger beantragte am 05.09.1995 die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen der Folgen eines Vorfalles am 04.03.1995 gegen 0.45 Uhr in der C-Straße in A-Stadt vor einem Kellerlokal, mit dessen Wirtin er befreundet ist. Er machte „Nervenschäden nach Schussverletzung der rechten Leiste" geltend und fügte verschiedene Krankenunterlagen bei. Außerdem gelangte ein Bescheid vom 12.02.1999 zur Akte, worin nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen „G" festgestellt worden war.
Der Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen (Az. 51 Ls 3 Js 5161.5/95) bei. Der Täter H. R. wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Waffendelikt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten kam es nach Aussagen sämtlicher Zeugen in dem Lokal zunächst zu einer zumindest verbalen Auseinandersetzung zwischen dem als Gast anwesenden und alkoholisierten Täter und dem Kläger, der als Freund der Wirtin möglicherweise für Ruhe sorgen wollte. Die Auseinandersetzung verlagerte sich dann aus dem Kellerlokal hoch auf die Straße, wobei der Täter eine mitgeführte geladene Pistole zog und den Kläger damit bedrohte. Aus der Waffe fielen insgesamt vier Schüsse, wovon der dritte Schuss die Verletzung des Klägers verursachte, der Schusskanal verlief laut Aussage des Gerichtsmediziners von oben nach unten. Die beiden ersten Schüsse gingen unstreitig in...