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SG Fulda Urteil vom 30.06.2008 - S 6 VG 16/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopferentschädigung. sexueller Missbruch als Kind. dissoziative Identitätsstörung. Beweiserleichterung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sexueller Missbrauch in der Kindheit kann zu dissoziativen Störungen bzw. posttraumatischen Syndromen führen. Dies ergibt sich u.a. aus Nr 71 der "Anhaltspunkte".

2. Bereits die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung stellt nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse ein gewichtiges Indiz für Gewalterfahrungen im frühen Kindesalter dar.

3. Das Krankheitsbild der dissoziativen Identitätsstörung kann eine Einschränkung der Beweismittel und Explorationsmöglichkeiten mit sich bringen.

4. Bei Vorliegen einer dissoziativen Identitätsstörung können unvollständige und so genannte verzögerte Erinnerungen häufig angetroffen werden, ohne dass eine solche Verzögerung als Indiz für fehlende Glaubwürdigkeit angesehen werden kann. Eine Anwendung des § 15 KOVVfG ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

Tenor

Der Bescheid vom 06.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2003 und der Bescheid vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2006 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 07.12.2005 aufzuheben, die dissoziative Identitätsstörung mit posttraumatischer Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem OEG anzuerkennen und die Klägerin dafür nach einer MdE von 80 v. H. seit Juli 2001 zu entschädigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) aufgrund sexuellen Missbrauchs und schwerer Gewalterfahrungen in der ...

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