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SG Fulda Urteil vom 28.10.2009 - S 3 R 227/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezug von Arbeitslosengeld 2. medizinische Rehabilitation. Übergangsgeld. Erstattungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Von dem Erstattungsanspruch nach § 25 SGB 2 sind ausschließlich die Leistungen an einen Arbeitslosengeld II-Bezieher mit Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst, nicht dagegen die Ausgaben für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Der Wortlaut des § 25 SGB 2 ist insoweit eindeutig.

2. Nach dem Wortlaut des § 25 S 1 SGB 2 werden ausschließlich die Leistungen eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung hat, als Vorschuss durch den SGB 2-Träger gewährt. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten ihre Leistungen nach dem SGB 2 weiterhin als Zuschuss. Da der SGB 2-Träger insoweit nicht für die gesetzliche Rentenversicherung in Vorleistung tritt, kann ihm auch kein entsprechender Ersatzanspruch zustehen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Kläger an Frau P. in der Zeit vom 26.09.2007 bis zum 17.10.2007 erbracht hat.

Die Eheleute V. und O. P. erhalten seit Januar 2005 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II durch den Kläger als zuständigen SGB-II-Träger.

Herr P. stellte am 03.05.2007 einen Rehabilitationsantrag bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 07.05.2007 meldete der Kläger Erstattungsansprüche dem Grunde nach an und bezifferte die Leistungshöhe mit 1.414,10 €.

Mit Schriftsatz vom 06.06.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für Herrn P. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bewilligt worden seien. Sie bat um die Übersendung einer Bescheinigung des ALG II-B...

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