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SG für das Saarland Urteil vom 18.07.2011 - S 1 KR 325/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsstreitigkeiten über Bestimmungsbescheide nach § 116b Abs 2 SGB 5 unterfallen nicht dem Vertragsarztrecht. niedergelassene Vertragsärzte. Zulässigkeit der Klage -keine Anfechtungsberechtigung bei defensiver Konkurrentenklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Entscheidung über Streitverfahren betreffend die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Leistungen gemäß § 116 b Abs 2 SGB 5 sind die Kammern für Krankenversicherungsrecht zuständig. Es handelt sich nicht um Streitigkeiten des Vertragsarztrechts (vgl BSG vom 12.8.2009 - B 3 KR 10/07 R = BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4).

2. Die Klage von niedergelassenen Ärzten gegen einen Bestimmungsbescheid gemäß § 116 b Abs 2 Satz 1 SGB 5 ist zulässig, da nicht erkennbar ist, dass ihre Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten.

3. Die Kriterien für eine Anfechtungsberechtigung bei einer solchen defensiven Konkurrentenklage entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 7.2.2007, B 6 KA 8/06 R = BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10) liegen bei der Anfechtung eines Bestimmungsbescheides gemäß § 116 b Abs 2 SGB 5 durch niedergelassene Ärzte nicht vor; jedenfalls ist das erforderliche “Vorrang-Nachrang-Verhältnis„ nicht gegeben.

4. Eine Anfechtungsberechtigung ergibt sich auch nicht aus einem Berücksichtigungsgebot im Sinne eines subjektiv - rechtlichen Rücksichtnahmegebots, da die Kriterien des BSG abschließend sind (gegen LSG Chemnitz, Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER = KHR 2010, 91).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.03.2012; Aktenzeichen B 3 KR 13/11 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8) tragen die K...

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