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SG für das Saarland Urteil vom 16.02.2022 - S 1 KR 568/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Rentner. Anwendung des § 5 Abs 2 S 3, 4 SGB 5 idF ab dem 1.8.2017 auch auf Bestandsrentner. Bemessung der Fünf-Jahres-Frist nach § 6 Abs 3a SGB 5

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 5 Abs 2 S 3, 4 SGB V idF ab dem 1.8.2017 findet auch auf Bestandsrentner Anwendung.

2. Die nach § 6 Abs 3a SGB V zu bemessende Fünf-Jahres-Frist richtet sich allein nach dem Eintritt der Versicherungspflicht; eine (weitere)Fristberechnung ausgehend vom Ausscheiden aus dem Erwerbsleben lässt sich rechtlich nicht begründen.

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2020 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beklagten seit dem 1.8.2017 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger beantragt in verständiger Auslegung seines Klagebegehrens die Feststellung, dass er bei der Beklagten Mitglied in der KVdR ist sowie die Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide der Beklagten.

Am 28.8.2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren der Aufnahme in die KVdR. Er sei zuletzt bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen bis zum 30.9.1989. Seit dem 1.10.1996 beziehe er eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er verwies weiter darauf, dass er einen leiblichen Sohn habe und eine Stieftochter sowie ein Pflegekind erzogen habe. In weiteren in der Folgezeit nachgesandten Schreiben an die Beklagte legte er ergänzend dar, dass er nach dem Ende seiner gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1.10.1989 bis zum 30.9.1996 als Rechtsanwalt tätig und privat krankenversichert gewesen sei. Auch in der Folgezeit sei er weiter priva...

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