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SG Freiburg i. Br. Urteil vom 10.04.2003 - S 9 U 3370/02

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.10.2005; Aktenzeichen B 5 RJ 57/03 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 11.4.2002 als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist selbständiger Versicherungskaufmann und für die „B Versicherungen” tätig. Er ist bei der Beklagten freiwillig als Unternehmer unfallversichert. Er nahm am 11. und 12.4.2002 an einer Veranstaltung der Bezirksdirektionen Freiburg und Frankfurt dieses Unternehmens im Landgasthof L teil. Dort wurde unter anderem eine so genannte „Bauernhof-Olympiade” unter Nutzung verschiedener Freizeit- und Spielangebote des Landgasthofs abgehalten. Diese Angebote, darunter die Nutzung so genannter Vierrad-Motorräder, standen den Teilnehmern der Veranstaltung auch im übrigen zur Verfügung.

Laut Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. R von der chirurgischen Klinik des Klinikums O vom 15.4.2002 stellte sich der Kläger dort am 14.4.2002 wegen einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit starker Schwellung vor. Der Kläger habe berichtet, er sei beim Go-Kart-Fahren anlässlich der beschriebenen Veranstaltung gegen einen Reifenstapel geprallt. Prof. Dr. R äußerte den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur. Die Verdachtsdiagnose wurde auf Grund einer Kernspintomografie bestätigt. Der Kläger wurde am 22.4.2002 operiert (offene Acromioplastik und transossäre Refixation) und am 26.4.2002 aus dem Krankenhaus entlassen (Zwischenbericht vom 29.4.2002).

Der Kläger legte in seiner Unfallanzeige vom 29.5.2002 dar, es habe sich um eine gemeinsame Tagung der Bezirksdirektionen Frankfurt und Freiburg gehandelt. In den Pausen habe die Möglichkeit bestanden, die zum Hotel gehörende Go-Kart-Bahn zu benutz...

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