Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Analogleistung. Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Anwendbarkeit des § 15 AsylbLG. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. § 15 AsylbLG in der ab dem 1.9.2019 geltenden Fassung des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl I 2019, 1294) gilt seinem Wortlaut nach für alle Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, die vor dem 22.8.2019 bereits Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, und nicht nur für diejenigen Leistungsbezieher, die am 22.8.2019 bereits seit 15, aber noch nicht seit 18 Monaten entsprechende Leistungen bezogen.
2. § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG in der ab dem 1.9.2019 geltenden Fassung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.8.2019 (BGBl I 2019, 1290) begegnet sowohl unter dem Aspekt des durch Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG garantierten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.
Orientierungssatz
§ 2 AsylbLG wurde im Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl. I 2019, 1294) ausschließlich dahingehend geändert, dass als Voraussetzung für den Bezug von Analogleistungen nunmehr 18 Monate Aufenthalt in der Bundesrepublik gefordert werden anstatt vorher 15 Monate. Es liegt daher auch im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber die ausdrückliche Übergangsregelung in § 15 AsylbLG nur schaffen wollte für Leistungsbezieher, die sich bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1.9.2019 zwar bereits 15 Monate, aber noch nicht 18 Monate in ...