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SG Frankfurt am Main Urteil vom 27.03.2023 - S 15 AL 135/22

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wann die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung aufgrund des Eintritts der Versicherungsfreiheit bei Vollendung des „Lebensjahres“ für den Anspruch auf Regelaltersrente geendet hat.

Die 1955 geborene Klägerin ist selbstständige Rechtsanwältin.

Sie war ab 2007 in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert. Dementsprechend wurden Beiträge festgesetzt, zuletzt ab 1. Januar 2020 i.H.v. 76,44 € monatlich/ 917,29 € jährlich mit Änderungsbescheid vom 25. November 2019, ab 1. Januar 2021 i.H.v. 78,96 € monatlich/ 947,52 € jährlich mit Änderungsbescheid v. 24. November 2020, ab 1. Januar 2022 in gleicher Höhe mit Änderungsbescheid vom 22. November 2021.

Am 21. Dezember 2021 erhob die Klägerin mit zwei Schreiben Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2020 und den Änderungsbescheid vom 22. November 2021. Sie habe am XX. Dezember 2020 das 65. Lebensjahr vollendet, weshalb das Versicherungsverhältnis bereits im Dezember 2020 geendet habe. Bezüglich des Änderungsbescheids vom 24. November 2020 stellte sie zudem vorsorglich einen Antrag auf Überprüfung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2022 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2020 wegen Fristversäumnis als unzulässig.

Den Änderungsbescheid vom 22. November 2021 hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 2. Februar 2022 auf und führte aus, dass die im Verfahren entstandenen Kosten erstattet würden.

Am 2. Februar 2022 erging zudem ein Rücknahmebescheid, wonach der Bescheid vom „24. November 2010“ zurückgenommen werde.

Mit Bescheid vom 17. März 2022 hob die Beklagte die Zulassung zur freiwilligen Versicherung in der Arb...

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