Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsanspruch. Asylbewerberleistung. Analogleistung. Regelbedarfsstufe 2 bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Verfassungsmäßigkeit. Folgenabwägung
Orientierungssatz
1. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die zum 1.9.2019 in Kraft getretene Vorschrift des § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG nicht verfassungskonform ist bzw einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.
2. In derartigen Fällen hat im Rahmen einer Folgenabwägung das Interesse des Leistungsträgers an der Vermeidung einer ggf zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung hinter dem Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung seines Existenzminimums zurückzutreten.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Leistungen nach § 2 AsylbLG vorläufig für den Zeitraum vom 11. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., A-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen mit Wirkung seit 11. Dezember 2019 gewährt.
Gründe
I
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem beim hiesigen Sozialgericht am 11. Dezember 2019 eingegangenen Antrag nunmehr noch, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zu gewähren.
Die 1987 geborene Antragstellerin ist äthiopische Staatsangehörige. Ausweislich der ...