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SG Duisburg Urteil vom 24.04.2013 - S 31 KR 93/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse. Aufnahme als Mitglied bei früherer Pflichtversicherung. Wahlrecht der Krankenkasse bei Unaufklärbarkeit einer früheren Kassenzugehörigkeit

 

Orientierungssatz

Steht zwar fest, dass ein Betroffener, der ohne Krankenversicherungsschutz ist, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, lässt sich aber nicht mehr ermitteln, welcher Krankenkasse er zuletzt konkret angehörte, so steht ihm ausnahmsweise in analoger Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB 5 ein Wahlrecht zu, so dass er Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung seiner Wahl wird (Anschluss Sozialgerichts Landshut, Urteil vom 14.09.2009, Az.: S 4 KR 129/09 ER).

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2011 wird festgestellt, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin, Herr O. E., in der Zeit vom 01.04.2007 bis 14.02.2013 bei der Beklagten gesetzlich versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin bei der Beklagten versicherungspflichtig gewesen ist.

Die Klägerin ist die Prozessbevollmächtigte und alleinige Erbin des am 03.06.1914 geborenen und am 14.02.2013 verstorbenen Herrn O. E. (im Folgenden: Rechtsvorgänger).

Mit Schreiben vom 12.11.2008 zeigte die Klägerin der Beklagten die Pflichtversicherung des Rechtsvorgängers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - an und beantragte dessen Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Beklagten, da er über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte. Dabei wurde eine von dem Rechtsvorgänger a...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Krankenversicherung. Versicherungspflicht bisher nicht Versicherter nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5. Nachweis der letzten Krankenkasse nicht mehr möglich. Krankenkassenzuständigkeit. analoge Anwendung des § 174 Abs 5 S 1 ...

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