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SG Duisburg Urteil vom 19.03.2015 - S 16 AL 100/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Ruhens von Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes ruht gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB 4 überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält.

2. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit dieselbe selbständige Tätigkeit ständig ausgeübt hat. Die Privilegierung setzt keine durchgehende, lückenlose Überschreitung der Geringfügigkeit im Referenzzeitraum voraus. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass dieselbe, sich nicht im Charakter auch hinsichtlich der Frage der Geringfügigkeit wesentlich veränderte selbständige Tätigkeit überhaupt im Referenzzeitraum ständig, d. h. regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird.

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2012 dem Kläger die Leistungen nach § 4 AltTZG für den Arbeitnehmer G. K. für den Zeitraum 21.08.2011 bis 31.05.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Am 07.09.2009 schloss der Kläger mit dem Arbeitnehmer G. K. (im Folgenden Arbeitnehmer) einen Vertrag für Altersteilzeitarbeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 und der Anl. 17 AVR (Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission vom 22.10.1998) als Änderungsvertrag zum Dienstvertrag vom 05.01.1979. Danach sollte das Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung ab 01.10....

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