Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2021 die Kosten der Klägerin für die Entnahme und Kryokonservierung von Eizellen in Höhe von 2.124,49 € zu erstatten.
2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Fertilitätsprophylaxe und Kryokonservierung.
Bei der am 1983 geborenen und bei der Beklagten versicherten Klägerin wurde im März 2021 ein Mammakarzinoms rechts diagnostiziert. Am 16.03.2021, eingegangen bei der Beklagten am 19.03.2021, beantragten die behandelnden Ärzte des interdisziplinären Kinderwunschzentrums Düsseldorf (UniKid) des Universitätsklinikums Düsseldorf unter Vorlage eines Kostenvoranschlags in Höhe von 3.641,99 € ein „Medical Freezing“ im Sinne fertilitätserhaltender Maßnahmen vor Chemotherapie.
Mit Bescheid vom 25.03.2021 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung für die Entnahme und Kryokonservierung von Eizellen ab, da diese neue Leistung erst übernommen werde, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt habe und vom Bewertungsausschuss Vergütungsregelungen festgelegt wurden, was aktuell noch nicht der Fall sei.
Vom 26.03.2021 bis 31.03.2021 wurde die Kryokonservierung bei der Klägerin durchgeführt.
Ihren Widerspruch vom 21.04.2021 begründete die Klägerin damit, dass die Gesetzgebung ihr seit 2019 eine Kostenübernahme zusichere. Auch wenn die Richtlinien noch nicht verabschiedet worden seien, würden die meisten Krankenkassen diese Kosten bereits jetzt übernehmen. Aufgrund ihres sehr jungen Alters sei das Verfahren zwingend erforderlich gewesen.
Mit Widerspruchs...