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SG Duisburg Urteil vom 13.06.2023 - S 36 U 38/22

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Tenor

Es wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2022 festgestellt, dass die COVID-19-Infektion der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ist.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Die am 1974 geborene Klägerin ist seit April 2019 als Kinderpflegerin in der Städtischen Kindertageseinrichtung in Oberhausen beschäftigt, wobei sie in einer Gruppe mit 26 Kindern und einer weiteren Fachkraft arbeitet. Am 24.03.2021 fühlte sie sich matt und kraftlos. Am 26.03.2021 verließ sie sodann ihre Arbeitsstelle vorzeitig, da zu der Kraftlosigkeit ein Schnupfen hinzukam. Am 31.03.2021 wurde die Klägerin sodann mittels PCR-Test positiv auf eine COVID-19-Infektion getestet. Seit der Genesung leidet die Klägerin nunmehr unter Kurzatmigkeit und eines Verlusts des Geschmacks- und Geruchssinns.

Die Stadtverwaltung Oberhausen zeigte mit Unfallanzeige vom 05.05.2021 die COVID-19-Infektion der Klägerin bei der Beklagten an.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 3101 bei der Klägerin ab. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass weder eine Indexperson bekannt sei noch ein positives Testergebnis bei der Beklagten vorliege. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als eine Berufskrankheit könnten damit nicht nachgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13.09.2021 Widerspruch unter Beifügung einer Bescheinigung des Landrats des Kreises Wesel vom 07.05.2021, mit der der Klägerin ein positives PCR-Testergebnis vom 31.03.2021 und damit eine nachgewiesene Immunisierung nach einer Infektion mit dem COVID-19-Erreger bescheinigt wurde. Des Weiteren führte sie zur Begründung ihres Widerspruchs aus, dass die Nennung einer Indexperson unmöglich sei. Zum Zeitpunkt ihrer Infektion sei die Anzahl der Kinder in der von ihr betreuten Gruppe bereits wegen Krankheiten vieler Kinder, die von ihren Eltern krank aus der Einrichtung haben abgeholt werden müssen, sehr begrenzt gewesen. Aufgrund des Unwohlseins der kranken Kinder sei es der Klägerin unmöglich gewesen, Abstand zu halten, da auch die schniefenden Nasen der Kinder haben geputzt werden müssen. Zudem sei in der Gruppe viel gehustet und geniest worden. Eine Testpflicht für die Kinder habe es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Die Klägerin selbst habe sich während der Pandemie in ihrem privaten Bereich massiv eingeschränkt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2022 zurück. Für die Anerkennung der BK 3101 bedürfe es des Nachweises eines Verursachungszusammenhangs zwischen dem versicherten erhöhten Infektionsrisiko und dem Eintritt der Erkrankung. Dieser Nachweis sei erbracht, wenn die berufliche Verursachung überwiegend wahrscheinlich ist. Dieses Erfordernis sei in der Regel gegeben, wenn die versicherte Person während des in Frage kommenden Ansteckungszeitraums bei der versicherten Tätigkeit Kontakt zu mindestens einer nachgewiesenen Infektionsquelle hatte, nach der Art des Kontakts eine Infektionsübertragung dabei konkret möglich war und Umstände aus dem unversicherten Bereich oder eine ausgeprägte Allgegenwärtigkeit des Infektionserregers einem Schluss des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht entgegenstehen. Die Klägerin hingegen habe bei ihrer versicherten Tätigkeit keinen Kontakt zu mindestens einer nachgewiesenen Infektionsquelle gehabt. Die bloße Möglichkeit einer berufsbedingten COVID-19-Infektion genüge nicht für den Nachweis des Verursachungszusammenhangs. Zudem stehe die ausgeprägte Allgegenwärtigkeit des Infektionserregers einem Verursachungszusammenhang entgegen.

Am 03.02.2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, sie sei als Kinderpflegerin in einer Kindertageseinrichtung einer besonders hohen Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen. Es komme hierbei nicht darauf an, wie viele Personen zum fraglichen Zeitpunkt an der Arbeitsstätte tatsächlich positiv getestet wurden, sondern darauf, dass sie infolge der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. Der Tätigkeit der Klägerin sei zudem immanent, dass Schutzmaßnahmen wie Abstandsregelungen, Testpflichten und Maskenpflichten nicht greifen. Zudem habe es in der Kindertagesstätte keine Anwesenheitspflicht der Kinder gegeben, sodass ein erkranktes Kind mehrere Tage zu Hause geblieben sei, ohne die Einrichtung über die Erkrankung zu informieren. Ferner leide ihr Sohn unter ADHS und Autismus, weshalb sie in ihrem privaten Alltag besonders auf jegliche Sicherheit bedacht gewesen sei, um ihren Sohn nicht zu ängstigen. So habe sie in dem fraglichen Zeitraum privat ausschließlich Kontakt zu ihrem Sohn gehabt, der die gesam...

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