Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Steuerrückerstattung als Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB 2
Orientierungssatz
1. Eine Steuerrückerstattung ist, soweit sie im Bedarfszeitraum zufließt, Einkommen i.S.v. § 11 SGB 2, welches die Hilfebedürftigkeit mindert.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerrückerstattung zur Schuldentilgung verwendet wird.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Steuerrückerstattung als Einkommen auf den Bedarf des Klägers zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Kläger beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Im April 2009 erhielt der Kläger zu 1) eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 8875,20 EUR.
Mit Bescheid vom 24.08.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.01.2010 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum September 2009 bis Februar 2010. Hierbei wurde beim Kläger zu 1) ein Einkommen in Höhe von 739,60 EUR berücksichtigt und auf die Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Die Beklagte teilte hierbei die Einkommensteuererstattung auf 12 Monate auf. Von dem Betrag in Höhe von 739,60 EUR zog die Beklagte noch einen Betrag in Höhe von 30,00 EUR als Versicherungspauschale gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V ab und errechnete so ein monatlich anrechenbares Einkommen in Höhe von 709,60 EUR.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger am 14.09.2009 Widerspruch mit der Begründung, dass der Kl. zu 1) der Beklagten unmittelbar nach Erhalt der Einkommensteuererstattung dies mitgeteilt habe. Außerdem sei das Geld zur Tilgung eine...