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SG Düsseldorf Urteil vom 25.11.2003 - S 22 RA 109/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebliche Verjährung von Erstattungsansprüchen des Versicherungsträgers. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

 

Orientierungssatz

1. Ein Verwaltungsakt ist nach § 40 SGB 10 nichtig, wenn er an einem besonders schweren Mangel leidet und dies offensichtlich ist. Ob Erstattungsansprüche eines Versicherungsträgers mittels der zutreffenden Leistungsklage oder durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind, war lange Zeit umstritten. Jedenfalls stellt die Geltendmachung durch Verwaltungsakt keinen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der die Nichtigkeit eines Bescheids begründen könnte.

2. Eine vom Rentenversicherungsträger nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente ist nach § 118 Abs. 4 SGB 6 zu erstatten. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Empfänger nicht berufen.

3. Für die Verjährung des Erstattungsanspruchs ist die in § 118 Abs. 4 S. 3 SGB 6 enthaltene Verjährungsfrist nicht anwendbar. Wegen der Nähe zu dem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB 10 ist vielmehr die Verjährungsregelung des § 50 Abs. 4 SGB 10 entsprechend anwendbar. Danach verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.09.2006; Aktenzeichen B 4 RA 43/05 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Rücknahme eines Bescheides, mit dem sie auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 838.783,57 DM (entsprechend 428.863,22 Euro) in Anspruch genommen wird.

Die Klägerin war die Schwiegertochter des am 00.00.1889 geborenen und am 00.00.1977 verstorbenen Versicherten Emil Conrad. Der Versicherte bezog aufgrund eines Bescheides vom 24.01.1955 ab De...

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