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SG Düsseldorf Urteil vom 24.11.2006 - S 23 AS 104/06

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen B 4 AS 58/08 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) und Sozialgeld nach §§ 19 S. 1 Nr. 1, 20 ff., 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 06.07.2005 bis 31.10.2005.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger beantragte am 06.07.2005 gegenüber der Beklagten entsprechende Leistungen. Er gab an, mit Frau L1, geboren 00.00.1968, in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Zu ihrem Haushalt gehöre ferner das gemeinsame Kind L2, geboren 00.00.2004. Als Einkommen erhielten sie Kindergeld, Erziehungsgeld und Kapitalerträge. Der Kläger erklärte weiter, er habe bis zum 26.06.2004 Arbeitslosengeld bezogen und sei bis zum 31.05.2005 einer befristeten Beschäftigung nachgegangen. Für die gemeinsame 73 m² große 3-Zimmer-Wohnung seien Miete in Höhe von 550,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 58,40 EUR und Nebenkosten in Höhe von 71,60 EUR zu entrichten. Der Kläger gab folgende Vermögenswerte an:

ein PKW der Marke Ford Mondeo mit einem geschätzten Wert von 4.900,00 EUR, der Frau L1 gehöre,

ein Girokonto der Frau L1 bei der Q1 mit einem Saldo am 18.07.2005 in Höhe von -681,58 EUR, zwei Sparbücher der Frau L1 bei der T1 mit einem Saldo in Höhe von 70,16 EUR und bei der J E mit einem Saldo am 18.07.2005 in Höhe von 8.115,76 EUR,

Inhaber-Anteile der Frau L1 bei der Q1 mit Kurswerten am 31.12.2004 in Höhe von 2.457,67 EUR und 5.629,64 EUR und mit Kurswerten am 30.08.2005 in Höhe von 2.595,23 EUR und 5.713,27 EUR,

eine fondsgebunden...

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