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SG Düsseldorf Urteil vom 20.07.2006 - S 8 KR 176/03

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Betriebsbereich des Stadtgebietes N mit dem Kläger einen Vertrag über die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten in Form von Intensivverlegungen auf der Grundlage der Gebührenkalkulation des Klägers vom 01.07.2001 abzuschließen und diese durchgeführten Transportfahrten direkt mit dem Kläger abzurechnen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.232,96 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.965,61 Euro seit dem 27.05.2002 sowie aus weiteren 9.995,23 Euro seit dem 28.05.2003 und aus weiteren 8.272,12 Euro seit dem 19.04.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die Verfahrenskosten zu 1/3 und dem Kläger zu 2/3 auferlegt.

 

Tatbestand

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Frage des Vertragsschlusses über die Vergütung von Transporten mit einem Intensivtransportwagen (ITW) sowie die Vergütung von in der Vergangenheit (2001-2005) durchgeführten Fahrten in Höhe von 193.154,31 Euro.

Der Kläger bietet sei dem 01.07.2001 für intensivmedizinisch indizierte Fälle außerhalb des Regelrettungsdienstes Verlegungstransporte mit einem ITW an. Bei dem ITW handelt es sich um einen Rettungswagen mit technischer Ausstattung vergleichbar einer stationären Intensivstation, die mit einem Intensivmediziner mit zusätzlicher Notarztausbildung, einem Intensivfachpfleger mit zusätzlicher Ausbildung zum Rettungsassistenten sowie einem zweiten Rettungsassistenten oder Rettungssanitäter besetzt ist. Der Kläger führt solche Fahrten seit dem Jahre 2001 durch, unter anderem mit Mitgliedern der Beklagten.

Nach erfolglosen Verhandlungen der Beteiligten begehrt der Kläger beim Sozialgericht die Feststellung, dass die Beklagte sowohl zu einem Vertragsabschluss auf der Grundlage seiner Gebührenkalkulation sowie zur Vergütung der in der Vergangenheit durchgeführten Fahrten verpflichtet ist. Gemäß seiner Kostenkalkulation vom 01.07.2001 müsse pro Verlegungsfahrt eine Grundpauschale in Höhe von 523,56 Euro sowie bei Transporten außerhalb des Stadtgebietes der Stadt N eine zusätzliche Kilometerpauschale in Höhe von 2,35 Euro pro Kilometer in Rechnung gestellt werden. Der Kläger führt unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus, dass es sich insbesondere unter Berücksichtigung der näher dargelegten Inhalte der Gebührensatzung der Stadt N, der Gebühren für den Einsatz des überörtlichen Intensivtransporthubschraubers sowie der Gebührensatzungen des Kreises D und des Kreises X um eine ausgesprochen günstige Kalkulation handele. Insoweit wird auf die Darlegung in der Klageschrift vom 28.05.2003 Bezug genommen. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass die Intensivverlegungen mittels ITW medizinisch notwendig seien, da Transporte mit normalen Rettungs- und Krankentransportwagen mangels entsprechender Ausrüstung nicht ausreichend seien. Zum Teil sei auch ein Transport mit einem Intensivtransporthubschrauber entweder aufgrund widriger Witterungsverhältnisse oder aufgrund der Tatsache nicht möglich, dass ein Intensivtransporthubschrauber oftmals nicht über den erforderlichen Raum verfüge, um die notwendigen intensivmedizinischen Geräte unterzubringen. Der Kläger verfüge für sein ITW über eine Genehmigung der Stadt N gemäß dem Rettungsgesetz NRW (RettG). Die erforderlichen Fahrten würden in der Regel überregional durchgeführt, jeweils auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses und in Absprache mit der zuständigen Rettungsdienstleitstelle. Es bleibe festzustellen, dass allgemein ein wachsender Bedarf für solche Intensivverlegungsfahrten bestünde, z. B. aufgrund der Zunahme von Schwerpunktkliniken. Der Umstand des zunehmenden Bedarfs spiegele sich auch in den entsprechenden Änderungen der Rettungsgesetze anderer Länder (z. B. Niedersachsen, Bayern) und in Berichten einschlägiger Zeitschriften. Des Weiteren sei der ITW des Klägers im Januar 2006 in den Rettungsdienst-Bedarfsplan-Entwurf des Kreises D sowie im Erprobungsplan für ein ITW-System des Landes Niedersachsen aufgenommen worden. Die Verpflichtung der Beklagten zum Vertragsabschluss ergebe sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Vertrag über die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten in Form von Intensivverlegungen auf der Grundlage der Gebührenkalkulation des Klägers vom 01.07.2001 abzuschließen und diese durchgeführten Transportfahrten direkt mit dem Kläger abzurechnen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 193.154,31 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37.555,04 Euro seitdem 27.05.2002 sowie aus weiteren 52.075,42 Euro seit Rechtshängigkeit des Klageschriftsatzes und aus weiteren 103.523,85 Euro ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Vert...

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