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SG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2008 - S 43 AS 282/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung bzw Wegfall des Arbeitslosengeld II. Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung. Anforderung an die Rechtsfolgenbelehrung

 

Orientierungssatz

1. Die nach § 31 Abs 1 S 1 SGB 2 erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen hat Warn- und Erziehungsfunktion; sie darf nicht in einer bloßen Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen und muss darüber hinaus konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen führen. Ihrem Inhalt nach muss sie über die Absenkung bzw den Wegfall als solchen belehren, sowie auf die Rechtsfolgen nach § 31 Abs 6 SGB 2, also Beginn, Dauer und den Ausschluss von ergänzenden Sozialhilfeleistungen nach dem SGB 12 hinweisen. Nicht hinreichend sind in der Vergangenheit erteilte Belehrungen oder allgemeine Merkblatthinweise (vgl LSG Essen vom 19.10.2006 - L 1 B 29/06 AS).

2. Abzustellen ist demnach auf diejenige Rechtsfolgenbelehrung, die der Grundsicherungsträger dem Hilfebedürftigen vor Eintritt der potentiellen Pflichtverletzung zuletzt erteilt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen B 14 AS 53/08 R)

 

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 21.02.2007 (Sanktionsbescheid nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und Änderungs- und Aufhebungsbescheid bezüglich der Leistungsbewilligung) werden aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sanktionierung in Form einer Leistungsbeschränkung im Rahmen des Leistungsbezugs der Klägerin nach dem SGB II.

Die am 00.00.1986 geborene Klägerin steht seit Juni ...

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