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SG Düsseldorf Urteil vom 09.09.2003 - S 15 RJ 275/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Hinterbliebene mit eigener Rente. Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Kammer schließt sich der Auffassung des 4. Senats des BSG im Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2 -, wonach die Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auf 25 Entgeltpunkte (§ 22b Abs 1 S 1 FRG) keine Anwendung findet, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente hat, ausdrücklich nicht an.

2. § 22b FRG verstößt nicht gegen das GG (Anschluss an BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R = BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, LSG Essen vom 10.7.2002 - L 8 RJ 3/02 und LSG Essen vom 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 52/03 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Auszahlung der Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) neben ihrer eigenen Rente aus FRG-Beitragszeiten in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin wurde ... 1925 in Russland geboren und heiratete am ... 1946 den ... 1922 ebenfalls in Russland geborenen R Sch (im Folgenden: der Versicherte). Beide legten zwischen 1942 und 1987 Pflichtbeitragszeiten zur sowjetischen Rentenversicherung zurück. ... 1996 verstarb der Versicherte. Die Klägerin zog im September 2000 aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVG).

Auf ihren Antrag vom 28. September 2000 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA) der Klägerin Rente aus eigener Versic...

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