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SG Düsseldorf Urteil vom 06.04.2011 - S 33 KA 217/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Vergütung der Ärzte. vorläufige Fortgeltung des bisher zugewiesenen Regelleistungsvolumens. Rechtzeitigkeit der Zuweisungsmitteilung

 

Orientierungssatz

Die Regelungen des § 87b Abs 5 SGB 5 können nur dahin verstanden werden, dass der Arzt Zahlungsansprüche aus dem bisher zugewiesenen Regelleistungsvolumen hat, wenn die Mitteilung des Regelleistungsvolumens später als vier Wochen vor Quartalsbeginn erfolgt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.08.2012; Aktenzeichen B 6 KA 38/11 R)

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 wird aufgehoben und die Beklagte zu verurteilt, der Honorarfestsetzung für das Quartal II/2009 das dem Kläger für das Quartal I/2009 zugewiesene Regelleistungsvolumen in Höhe von 41.848 Euro zugrunde zu legen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des dem Kläger für das Quartal II/2009 zuzuweisenden Regelleistungsvolumens.

Der Kläger ist als praktischer Arzt in H niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für das Quartal I/2009 hatte die Beklagte ihm ein Regelleistungsvolumen in Höhe von 41.848 Euro zugewiesen. Für das Quartal II/2009 setzte die Beklagte das Regelleistungsvolumen des Klägers mit Bescheid vom 24.02.2009, der dem Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag am 09.03.2009 zugegangen ist, auf 37.981,44 Euro fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit dem Vorbringen, das Regelleistungsvolumen für das Quartal II/2009 sei nicht entsprechend § 87 b Abs. 5 SGB V spätestens vier Wochen vor Beginn des Quartal zugewiesen worden. Damit gelte das ihm für das Quartal I/2009 zugewiesene Regelleistungsvolumen fort. Die Widerspruchsstelle der Be...

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BSG B 6 KA 38/11 R
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