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SG Düsseldorf Beschluss vom 24.05.2004 - S 34 KR 86/04 ER

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nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.04.2005; Aktenzeichen B 1 KR 5/04 S)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.07.2004; Aktenzeichen L 2 B 16/04 KR ER)

 

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt. 1. Versichert nach Kündigungen, die sich auf eine Beitragssatzerhöhung oder ein Sonderkündigungsrecht beziehen, auf die 18-monatige Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinzuweisen und ein Kündigungsdatum anzugeben, das unter Zugrundelegung der genannten Bindungsfrist sowie unter Abweichung von § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V errechnet wurde, 2. Versicherten mitzuteilen, dass auf Grund der Beitragsfestsetzung für pflichtversicherte Beschäftigte im Rahmen der Fusion der TAUNUS BKK und der BKK Braunschweig zum 01.04.2004 kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V besteht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Die U BKK und die BKK C fusionierten zum 01.04.2004 zur U BKK. Zuvor lag der allgemeine Beitragssatz der U BKK bei 12,8% und der BKK C bei 14,4%. Der allgemeine Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte der neuen U BKK wurde auf 13,8% festgesetzt. Im Zusammenhang mit dieser Fusion und zum Teil ausdrücklich auf Grund der Beitragsfestsetzung sprachen einige bis zum 31.03.2004 bei der U BKK pflichtversicherte Beschäftigte die Kündigung gegenüber der Antragsgegnerin aus. Die Versicherten erhielten von der Antragsgegnerin ein Schreiben mit der Bestätigung des Eingangs der Kündigungserklärung und der Feststellung, dass der Kündigung nicht entsprochen werden könnte. Zum Teil wurden die Versicherten darauf hingewiesen, dass durch die Fusion der U BKK mit der BKK C eine neue Krankenkasse entstanden und ein neuer Beitragssatz festgelegt worden wäre und sich deshalb kein Sonderkündigungsrecht ergeben würde. Zum Teil wurde den Versicherten mitgeteilt, dass nach gesetzlicher Regelung ein Kassenwechsel erst mit Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist möglich wäre. Mit Schreiben vom 07.04.2004 wies die AOK in I die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragsgegnerin mit ihren Kündigungsbestätigungen die Versicherten zu Unrecht darüber aufklären würde, dass im Zusammenhang mit dem durch die Fusion entstandenen höheren Beitragssatz kein Sonderkündigungsrecht bestehen würde. Nach den wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen hätten die Krankenkassen die Pflicht zur sachbezogenen Information. Es wäre von einer bewussten Fehlinformation auszugehen, die einzig dem Zweck dienen würde, die Betroffenen von der Ausübung ihrer Rechte abzuhalten und die Krankenkasse zu wechseln. Die Antragsgegnerin wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gebeten. Die Antragsgegnerin reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 07.05.2004 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, zu bestätigen, dass sie ein Sonderkündigungsrecht bei der Kassenfusion anerkenne. Das Verhalten wäre grob wettbewerbswidrig, da dadurch die Möglichkeit bestehen würde, dass Mitglieder der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin folgen würden und ein Wechsel zur Antragstellerin erst zu einem späteren Fall eintreten würde. Die Antragstellerin bezog sich dabei u.a. auf die Versicherte E, die mit Schreiben vom 05.04.2004 unter Bezugnahme auf die Fusion und der zeitgleichen Beitragserhöhung die Kündigung ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zum 30.06.2004 erklärte.

Die Antragstellerin hat am 00.00.0000 bei dem Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragstellerin ist der Meinung, dass nach Festsetzung eines höheren allgemeinen Beitragssatzes nach der Fusion ab 01.04.2004 ein Sonderkündigungsrecht der bereits zuvor bei der U BKK pflichtversicherten Beschäftigten gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V entstanden sei. Durch das rechtswidrige Behaupten des Bestehens einer Bindungsfrist würde einer konkurrierenden Krankenkasse - mithin ihr selbst - das Ausstellen einer Mitgliedsbescheinigung rechtlich unmöglich gemacht, da diese gemäß § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V rechtlich von einer das Mitglied freigebenden Kündigungsbestätigung abhängig sei. Damit werde durch dieses rechtswidrige Verhalten unmittelbar in den Wettbewerb der Krankenkassen um Mitglieder eingegriffen. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei irreführend im Sinne der §§ 1, 3 UWG. Die streitigen Schreiben der Antragsgegnerin würden eine wettbewerbsrechtliche Auswirkung im Sinne einer unlauteren Werbung dahingehend beinhalten, dass sie einen frühzeitigen Wechsel der Versicherten zur Antragstellerin vereiteln oder zumindest erschweren würden. Es wäre keinesfalls auszuschließen, dass bereits erfolgte, irreführende Belehrungen wechselwillige Mitglieder an einem frühzeitigen Kassenwechsel hinderten.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Anordnung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaf...

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