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SG Düsseldorf Beschluss vom 18.09.2012 - S 26 R 1670/12 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Fastfoodunternehmen. Allgemeinverbindlichkeit. Tarifvertrag. einstweiliger Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

Solange nicht geklärt ist, ob ein Unternehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist, dieser also wirksam für allgemeinverbindlich erklärt wurde, dürfen von ihm auf der Grundlage des vermeintlich geltenden Tariflohns keine Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.

 

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die gerichtlichen Kosten für das Antragsverfahren (S 26 R 1670/12 ER).

3. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.682,03 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin hat nach Anhörung unter dem 25.11.2011 im Rahmen einer Betriebsprüfung einen Beitragsbescheid erlassen, mit dem sie von der Antragstellerin (einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Sozialversicherungsbeiträge und darauf entfallende Säumniszuschläge fordert, insgesamt in Höhe von 22.728,13 EUR. Der Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 ging den Bevollmächtigten der Antragstellerin (ausweislich des Stempels auf dem Bescheid Bl. 7 der Gerichtsakte) erst am 25.06.2012 zu. Die Antragstellerin hat dann fristgerecht innerhalb von einem Monat nach Zugang dieses Widerspruchsbescheides am 23.07.2012 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin bzw. Beklagten Klage erhoben, und ferner unter dem 25.07.2012 auch beantragt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird.

Zur Begründung der Klage bzw. des Antrages bezieht sich die Antragstellerin bzw. Klägerin sinngemäß auf ihr bisheriges Vorbringen und die von ihr ein...

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