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SG Düsseldorf Beschluss vom 11.09.2014 - S 5 R 120/14 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Sexarbeiterin in einem Bordell. Ausübung der Tätigkeit im Rahmen eines weitreichenden und detaillierten Regelwerks. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Sexarbeiterinnen eines Bordells, die umfassende und detaillierte Regeln bei ihrer Arbeit verfolgen müssen, sind als abhängig Beschäftigte tätig und unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht.

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.11.2013 wird insoweit angeordnet, als mit ihm Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst darauf beruhenden Säumniszuschlägen für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 gefordert werden.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 4/7, die Antragstellerin trägt 3/7 der Verfahrenskosten.

Der Streitwert wird auf 4.863.901,36 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid vom 15.11.2013 aufgrund einer Betriebsprüfung in der Zeit vom 25.07.2013 bis 20.08.2013 und den darin erfolgten Festsetzungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen. Der Prüfzeitraum erstreckt sich vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011.

Der Bescheid basiert auf dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Az.: 50 Js 139/12 festgestellten Sachverhalt. Die Feststellungen der Steuerfahndung E1 wurden der Antragsgegnerin zur sozialrechtlichen Auswertung übermittelt (Az. der Steuerfahndung E: 5181/2012/01351-1-579-22 50 Js 139/12).

In den Betriebsräumen der Antragstellerin in den Häusern Nr. 00, 00 und 00 in der Sstraße in E erbringen Frauen sexuelle Dienstleistungen ge...

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