Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) streitig.
Der 1959 geborene Kläger erwarb 1997 eine Eigentumswohnung (Gesamtwohnfläche 113,00 qm) für den Gesamtkaufpreis (einschließlich Carport) von 441.223,- DM. Nach dem Finanzierungsplan der S.-Bank flossen in die Finanzierung das Eigenkapital (in Höhe von 102.710,73 DM), ein Bausparvertrag sowie ein Kredit der S.-Bank (in Höhe von 243.000,- DM). Nach dem Zuwendungsbescheid der S.-Bank vom 23.7.1997 erhält der Kläger eine zehnjährige Zinsverbilligung für den Darlehensbetrag von 243.000,- DM bis zum 31.7.2007. Der Kläger schloss einen Bausparvertrag bei der L.- Bausparkasse mit der Bausparsumme von (zunächst) 181.000,- DM ab (Bausparurkunde vom 21.12.1998, Vertrags-Nr. 09648011-01). In den Bausparvertrag floss jeweils die Eigenheimzulage (von 8 x 8.000,- DM für den Zeitraum von 1997 bis 2004). Ferner wurde auf den Bausparvertrag am 17.1l.2004 eine Einzahlung in Höhe von 19.000,- € vorgenommen. Nach dem Umschuldungsplan der S.-Bank solle der in 2007 fällig werdende Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von zu erwartenden 112.543,83 € der Umschuldung der Restschuld (von 111.172,56 €) dienen.
Der Kläger war zuletzt (von Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2003) als Projektberater bei der W.-Bausparkasse tätig. Er hat bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (in Höhe eines Leistungssatzes von 288,05 € wöchentlich) bezogen. Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe erfolgte bei der Vermögensprüfung keine Berücksichtigung des Bausparvertrages, da dieser nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zur Kredittilgung der Eigentumswohnung be...