Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. künstliche Befruchtung. Sachleistungsanspruch auf Kryokonservierung von Keimzellen bereits ab Inkrafttreten des § 27a Abs 4 SGB 5
Leitsatz (amtlich)
1. Versicherte, die die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, hatten bereits ab dem Inkrafttreten des § 27a Abs 4 SGB V einen gesetzlichen Sachleistungsanspruch auf Kryokonservierung von Keimzellen bei krankheitsbedingter Gefährdung der Fertilität. Die Entstehung des Anspruchs hing weder von der Regelung der Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen gemäß § 27a Abs 5 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in einer Richtlinie nach § 92 SGB V ab, noch von der Umsetzung dieser Richtlinie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (juris: EBM-Ä 2008).
2. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Tenor
I. Der Bescheid vom 12.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2019 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die Kryokonservierung (Transportkosten und Lagerung) - von Anfang an - dem Grunde nach zu übernehmen.
III. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Kryokonservierung. Hier handelte es sich um die Konservierung von Ovargewebe.
Im August 2019 wurde bei der versicherten Klägerin, Frau S., ein Mammakarzinom festgestellt. In diesem Zusammenhang stellte das Klinikum D. am 10.09.2019 für die Klägerin einen Antrag auf Kryokonservierung von Keimzellen. Geplant sei eine neoadjuvante Chemotherapie. Aufgrund des gonadotoxischen Risikos sei eine Maßnahme der Fertilitätserhaltung erforderlich.
Am 13.09.2019 wurde im Rahmen einer Laparoskopie Ovargewebe entnommen. Dieses wurde sodann zum Klinikum E., Abteilung für Gynäkologische Endo...