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SG Dresden Urteil vom 17.06.2020 - S 18 KR 967/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Fahrkosten. stufenweise Wiedereingliederung als Leistung der medizinischen Rehabilitation

 

Leitsatz (amtlich)

Die Krankenkasse muss gemäß § 60 Abs 5 SGB V iVm § 73 SGB IX Fahrtkosten zum Arbeitgeber während der stufenweisen Wiedereingliederung zahlen, denn dabei handelt es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2024; Aktenzeichen B 1 KR 7/23 R)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2019 verurteilt, dem Kläger Fahrtkosten in Höhe von 85,- € für die stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme vom 3.12.2018 bis 16.12.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 85,- € für die Zeit der Wiedereingliederung des Klägers vom 3.12.2018 bis 16.12.2018.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seit dem 6.8.2018 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Beklagten Krankengeld. Mit Zustimmung der Beklagten fand vom 3.12.2018 bis 16.12.2018 eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme im Betrieb des Arbeitgebers gemäß § 74 SGB V statt. Der Kläger legte hierbei an 10 Tagen die Strecke von seinem Wohnort in C.... zum Arbeitgeber in D.... mit der Länge von 20 km zurück.

Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 14.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von zunächst 120,- € für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme ab. Sie führte aus, dass § 60 Abs. 5 SGB V mit Verweis ...

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