Entscheidungsstichwort (Thema)
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei Weisungsgebundenheit und/oder dem Recht zur Übertragung von Aufgaben an versicherungspflichtige Dritte
Orientierungssatz
1. Werden die konkreten Arbeitsinhalte nicht durch den Vertrag selber geregelt, sondern ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Weisungsabhängigkeit vor, die regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet (Vergleiche: LSG Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2012, L 11 KR 3007/11).
2. Eine vertragliche Regelung, die es einem Auftragnehmer gestattet, die ihm übertragenen Aufgaben durch Dritte durchführen zu lassen, spricht nicht zwingend für eine selbständige Tätigkeit. Die Möglichkeit, die eigene Arbeitsleistung zu delegieren, ist kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn der Betreffende diese Möglichkeit tatsächlich nur selten nutzt, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist (Anschluss: BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 KR 21/07 R).
Nachgehend
Tenor
I. Unter Abänderung des Bescheides vom 11.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2010 und des Bescheides vom 01.03.2012 wird festgestellt, dass in dem Zeitraum vom 13.05.2008 bis 14.05.2009 keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbes...