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SG Dresden Urteil vom 14.11.2013 - S 11 KA 234/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer gegen den Kassenzahnarzt verhängten Disziplinarmaßnahme

 

Orientierungssatz

1. Nach § 81 Abs. 5 S. 1 SGB 5 muss die Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen regeln.

2. Mit den vom Kassenzahnarzt in betrügerischer Absicht bei der KZV eingereichten Rechnungen verletzt dieser seine Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung.

3. Bei der Auswahl der disziplinarischen Maßnahmen ist der Disziplinarausschuss der KZV berechtigt, nach seinem Ermessen zu handeln; dessen Entscheidung ist insoweit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Behörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen.

4. Für die Festsetzung einer Maßnahme ist die Frage der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens von wesentlicher Bedeutung. Fehlt diese, so stellt die Verhängung einer Geldbuße von 3.000 €. für das Verschweigen erhaltener Kick-back- Zahlungen in einem Umfang von 23.000.- €. die untere Grenze der möglichen Sanktionen dar.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.09.2020; Aktenzeichen B 6 KA 10/20 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird endgültig auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer gegen die Klägerin verhängten Disziplinarmaßnahme.

Die Klägerin ist als Zahnärztin mit Vertragszahnarztsitz in S. zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Sie stand in ständigen Geschäftsbeziehungen zur Firma G.O. D.. Dentalhandelsgesellschaft (im Folgenden: G.), von der sie zahntechnische Leistungen bezog. Im Jahr 20...

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