Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Feststellungsklage. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Berücksichtigung des Einkommens des Partners in der Bedarfsgemeinschaft zugunsten der nicht leiblichen Kinder ab 1.8.2006. Verfassungsmäßigkeit. Einbeziehung volljähriger Kinder bis zum 25. Lebensjahr in Bedarfsgemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters eines volljährigen Hilfeempfängers nach § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Orientierungssatz
1. Auch wenn ein Bescheid an den Stiefvater als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB 2 gerichtet wurde, ist die Anfechtungsklage des Stiefvaters gem § 54 Abs 1 SGG unzulässig, wenn der Stiefvater eigentlich keine Leistungen nach SGB 2 begehrt und sich nicht in seinen Rechten verletzt sieht, so dass bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. In diesem Fall ist auch kein Feststellungsbedürfnis nach § 55 Abs 1 SGG ersichtlich.
2. Es bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber auch volljährige Kinder in die Bedarfsgemeinschaft gem § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 mit ihren Stiefeltern einbezogen hat.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 16.04.2007 an den Kläger zu 2.
Der am … 1984 geborene Kläger zu 2 beantragte bei der Beklagten am 10.05.2005 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. E...