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SG Dortmund Urteil vom 28.07.2008 - S 11 EG 41/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. keine Verschiebung des Berechnungszeitraums aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit für ein älteres Geschwisterkind. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelung des Gesetzgebers, wonach Kalendermonate der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate (§ 2 Abs 1 BEEG) nicht ausgenommen sind, ist nicht zu beanstanden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines höheren Elterngeldes.

Die Klägerin ist die Mutter der am ...2007 geborenen ...; es ist das zweite Kind nach dem zuvor am ...2004 geborenen ..., für den die Klägerin Erziehungsgeld auf der Basis der bis zum 31.12.2006 gültigen Vorläuferregelung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen hatte. Mit ihrem Antrag vom 09.07.2007 überreichte sie die Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld von 13,00 EUR kalendertäglich vom 29.05. (richtig: 29.06.) bis 04.09.2007.

Durch Bescheid des Versorgungsamtes ... in der Fassung des Widerspruchsbescheides bewilligte der Beklagte Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR Geschwisterbonus, weil in den 12 Monaten vor der Geburt des zweiten Kindes kein Einkommen erzielt worden sei, und zwar unter Anrechnung des ab 29.06.2007 bezogenen Mutterschaftsgeldes.

Mit der hiergegen am 14.12.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr bereits im Vorverfahren gestelltes Begehren, bei der Berechnung des Elterngeldes das vor dem ersten Kind erzielte Einkommen zugrunde zu legen, weiter, während sie die ebenfalls bemängelte Art und Weise der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes nicht mehr zur Entscheidun...

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