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SG Dortmund Urteil vom 13.05.2016 - S 8 KR 1285/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Auszahlungsanspruchs von Krankengeld bei verspätetem Eingang des Reha-Entlassungsberichtes bei der Krankenkasse

 

Orientierungssatz

Nach der geltenden Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie können Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation Arbeitsunfähigkeit in gleicher Weise attestieren wie niedergelassene Ärzte. Geht der entsprechende Reha-Entlassungsbericht verspätet, d. h. nicht rechtzeitig i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 bei der Krankenkasse ein, so ruht der Anspruch auf Krankengeld aufgrund nicht rechtzeitiger Meldung. Mit Eingang des Reha-Entlassungsberichtes bei der Krankenkasse besteht erneut der Auszahlungsanspruch des Versicherten auf Krankengeld.

 

Tenor

Der Bescheid vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld ab dem 02.04.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Krankengeld.

Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 18.08.2014 war der gelernte Fleischer arbeitsunfähig erkrankt. Am 22.10.2014 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und teilte mit, dass sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2014 gekündigt worden sei. In der Zeit vom 05.03.2015 bis zum 26.03.2015 absolvierte er eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation im Reha-Zentrum C E. Am 27.03.2015 stellte sein behandelnder Arzt Dr. I aus C Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03.2015 fest. Da die Praxis am 31.03.2015 geschlossen war, begab sich der Kläger erst am 01.04.2015 erneut zu Dr. I, d...

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