Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Kinderzuschlag für die Zeit vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von monatlich 161,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag für die Zeit vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 streitig.
Die am 00.0.0000 geborene Klägerin ist die Kindergeldberechtigte für ihre 3 minderjährigen Kinder und lebte mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie bezog von der Beklagten bis 30.6.2019 Kinderzuschlag. Daneben erzielte die Klägerin folgendes Einkommen:
Januar 1.386,96 Euro brutto
Februar 1.517,71 Euro brutto
März 1458,00 Euro brutto
April 1.494,92 Euro brutto
Mai 1.517,98 Euro brutto
Juni 1.519,98 Euro brutto zzgl. Jahressonderzahlung 705,98 Euro brutto
Die Kinder erzielten im Bemessungszeitraum monatlich 212,00 Euro (I.), 309,00 Euro (N.) und 355 Euro (F.) Einkommen.
Am 2.7.2019 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag.
Mit Bescheid vom 5.7.2019 lehnte die Beklagte die Fortzahlung des Kinderzuschlages ab. Der hiergegen rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2019 als unbegründet zurückgewiesen:
Nach § 6a Abs. 8 BKGG sei für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens der Durchschnitt des Einkommens aus den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgeblich. Danach betrage das bereinigte Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft 901,85 Euro. Der Gesamtbedarf betrage monatlich 864,11 Euro, so dass kein ungedeckter Restbedarf bestehen bleibe.
Mit der am 19.11.2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Kinderzuschlag für die Zeit vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von monatlich 161,00 Euro in vollem Umfang weiter:
Sie ist der Auffassung, dass die im Juni gezahlte Einmalzahlung in Höhe von 705,00 Euro nicht in das Durchschnittseinkommen in dem hier streitigen Bemessungszeitraum sondern erst in dem folgenden Bemessungszeitraum zur Anrechnung gelange, da nach § 11 Abs. 3 SGB II Einmalzahlungen nicht im Zuflussmonat, sondern erst ab dem Folgemonat anzurechnen seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5.7.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 wird aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kinderzuschlag für die Zeit vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von monatlich 161,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf Ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 verletzt die Klägerin in ihren Rechten i. S. d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn Klägerin hat Anspruch auf Kinderzuschlag für die Zeit vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von monatlich 161,00 Euro. Dies folgt aus § 6a BKGG i.V.m. § 11, 11b SGB II in der ab 1.7.2019 geltenden Fassung.
Nach dieser Vorschrift erhalten Personen Kinderzuschlag für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen verfügen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II, das höchstens dem nach Absatz 5 Satz 1 für die maßgebenden Betrag zuzüglich zu dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 4 entspricht und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der ...