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SG Detmold Urteil vom 29.08.2008 - S 15 VG 231/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur den Voraussetzungen der Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung durch körperliche Misshandlung oder sexuellen Missbrauch während der Kindheit. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gemäß § 1 Absatz 1 Opferentschädigungsgesetz i.V.m. § 1 Absatz 3 Bundesversorgungsgesetz

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung durch tätlichen Angriff gemäß  § 1 Absatz 1 OEG i.V.m. § 1 Absatz 3 BVG genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Die Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr bzw. gewichtigere Tatsachen für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen.

2. Ein tätlicher Angriff i.S.v. § 1 Absatz 1 OEG liegt vor, wenn der Täter mit körperlicher Gewalt in feindseliger Absicht gegen das Opfer vorgeht oder wenn der Täter in strafbarer Weise die körperliche Integrität eines anderen rechtswidrig verletzt. Auch gewaltloser sexueller Missbrauch von Kindern und körperliche Misshandlungen durch die Eltern sind als tätliche Angriffe anzusehen.

3. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsstörung und Schädigung durch körperliche Misshandlung oder sexuellen Missbrauch während der Kindheit kann nicht festgestellt werden, wenn die Gesundheitsstörung nicht allein oder annähernd gleichwertig neben anderen Ursachen auf diese Angriffe zurückzuführen ist.

4. Würdigung der Sachverständigengutachten durch das Gericht anhand der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, denen im Interesse einer objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung normähnliche Wirkung beizumessen ist...

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