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SG Detmold Urteil vom 26.09.2008 - S 14 U 15/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung: Mitgliedschaft in der Unfallversicherung der Landwirte. Anforderungen an die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Für die Annahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in der Unfallversicherung der Landwirte genügt der Besitz oder das Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen, die jedenfalls in einem geringen Umfang tatsächlich zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden (hier: Wiesenflächen). Diese Nutzung muss dabei nicht durch den Nutzungsberechtigten selbst erfolgen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.01.2011; Aktenzeichen B 2 U 16/10 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Mitglied der Beklagten ist.

Der am 1939 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1980 Mitglied der Beklagten mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) von 0,6 Hektar (ha), welche sich seinen Angaben nach aufteilt auf 0,41 ha Wiesenfläche, 0,07 ha Haus-/Hofraum und 0,12 ha Ziergarten/Rasen; ein Aufnahmebescheid wurde ihm am 18.04.1980 erteilt. Angabegemäß (so eine Erklärung des Klägers vom 30.07.2005) erfolgt neben einer Ziergarten- und Rasen- bzw. Grünflächenpflege zweimal jährlich das Abmähen der Wiesenfläche, wobei das Schnittgut geheut wird; Bodengewächse außer Ziergewächsen sind nicht vorhanden.

Nachdem der Kläger in der Vergangenheit mehrfach im Rahmen von Widersprüchen gegen Beitragsbescheide geltend gemacht hatte, er sei nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer zu qualifizieren, da die Bearbeitung insbesondere der Wiesenfläche keine Bodenbewirtschaftung darstelle insoweit das Schnittgut lediglich für ihn Abfall darstelle, beantragte er im August 2006, ihn aus der ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Mitgliedschaft. Bodenbewirtschaftung. Gewinnung von Bodenerzeugnissen. keine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze bzgl Pflegeaufwand. kein Garten iSv § 778 RVO. wildwachsendes 4000 qm ...

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