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SG Detmold Urteil vom 26.06.2007 - S 20 R 70/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verminderung des Zugangsfaktors bei der Rentenberechnung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Rentenberechnung wird das durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden durch den Zugangsfaktor in persönliche Entgeltpunkte umgewandelt und damit zur Grundlage der Rente gemacht. Der Zugangsfaktor soll durch einen Zu- oder Abschlag die unterschiedlichen Laufzeiten der Renten ausgleichen, wenn diese vor oder nach der maßgeblichen Regel-Altersgrenze bzw. dem 63. Lebensjahr beginnen.

2. Das BSG hat in seinem Urteil vom 16. 5. 2006 entschieden, dass die Praxis, bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines niedrigen Zugangsfaktors einen Teil der vom Rentner für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung unbeachtet zu lassen, gesetzes- nd verfassungswidrig sei.(BSG, 16. Mai 2006, B 4 RA 22/05 R)

3. Die Entscheidung des BSG vom 16. 5. 2006 ist in Rechtsprechung und Literatur auf Kritik gestoßen. Das Gericht folgt nicht dem Urteil des BSG, weil es bei der Höhe der Entgeltpunkte für eine einmal bezogene Rente bleiben muss, sofern diese nicht aus tatsächlichen Gründen anders zu berechnen ist. Die unterschiedliche Berechnung einer laufenden Rente vor und nach dem 60. Lebensjahr verstößt gegen § 77 Abs. 2 SGB 6.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Rente unter Berücksichtigung eines ungekürzten Zugangsfaktors von 1,0 ab November 2001.

Der 1942 geborene Kläger bezog Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 01.11.2001, d.h. mit 59 Jahren. Im Bescheid vom 08.02.2002 heißt es in Anlage 6: "Der Zugangsfaktor ...

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