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SG Detmold Urteil vom 26.06.2007 - S 20 R 68/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsminderungsrente. Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Rentenabschlag. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Kammer folgt nicht der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = SozR 4-2600 § 77 Nr 3, wonach Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen B 5 R 88/07 R)

BSG (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen B 5a R 88/07 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungsrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Rente unter Zugrundelegung eines ungekürzten Zugangsfaktors unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2006 (Az.:B 4 RA 22/05 R).

Der 1948 geborene Kläger bezieht seit dem 01. November 2003 aufgrund eines Leistungsfalles am 20.10.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Laut Rentenbescheid vom 06.10.2004 bestand ein Anspruch auf Rente in Höhe von 1.110,87 EUR monatlich brutto. In der Anlage 6 zum Rentenbescheid wird ausgeführt, der Zugangsfaktor betrage 1,0. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat nach dem 31.08.2008 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003. Die Verminderung betrage für 35 Kalendermonate 0,105. Somit ergebe sich ein Zugangsfaktor von 0,895 (Anlage 6).

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er trug u.a. vor, die Minderung des Zugangsfaktors sei sachlich unzutreffend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2005 zurück und berief sich dabei auf § 77 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 264 ...

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