Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Heizkostennachforderung. Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. Fälligkeit der Nachforderung erst nach Haftantritt
Leitsatz (amtlich)
1. Heizkostennachzahlungen, die durch einen Mehrverbrauch im Abrechnungszeitraum entstanden sind, werden - soweit diese angemessen sind - als Bedarf für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II im Monat der Fälligkeit in tatsächlicher Höhe anerkannt.
2. Eine Übernahme der erst nach Haftantritt und Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 S 1, 2 SGB II fällig gewordenen Heizkostenabrechnung für den vergangenen Bewilligungszeitraum scheidet grundsätzlich aus.
3. Der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs 4 S 2 SGB II schließt die Anwendbarkeit des § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB II nicht aus, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tatsächlich ausgeübt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Übernahme einer Heizkostennachzahlung für den Abrechnungszeitraum vom 19.02.2019 bis 21.01.2020.
Der Kläger stand in der Vergangenheit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beklagte bewilligte jenem mit Bewilligungsbescheid vom 08.01.2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.05.2019 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2019 bis 31.01.2020. Dabei berücksichtigte sie im Rahmen der Leistungsbewilligung Regelbedarfsleistungen in Höhe von 424,00 Eur...