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SG Detmold Urteil vom 08.04.2005 - S 12 KA 6/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Genehmigung. Erbringung von Präventionsleistungen. hausärztlich tätiger Internist bzw Kinderarzt. Kassenärztliche Vereinigung. Mitwirkungspflicht in Zulassungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Auch für Präventionsleistungen (hier: präventive Koloskopien) ist die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 73 Abs 1a S 3 SGB 5 für hausärztlich tätige Internisten und Kinderärzte grundsätzlich möglich.

2. Eine Kassenärztliche Vereinigung muss bereits im Verwaltungsverfahren von den Zulassungsgremien zur tatsächlichen Versorgungssituation umfassend Stellung nehmen. Trägt sie die entscheidungsrelevanten Tatsachen erst im Klageverfahren vor, obgleich ihr diese auch im Verwaltungsverfahren hätten bekannt sein müssen, stellt dies ein Verstoß gegen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren dar.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 1).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) berechtigt ist, präventive Koloskopien nach der Gebühren-Nummer 156 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.

Der Beigeladene zu 1) ist seti dem 05.01.1998 zur vertragsärztlichen Tätigkeit aus Facharzt für innere Medien zugelassen; er nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil.

Im Oktober 2002 beantragte er, ihm die Genehmigung zur Abrechnung von Ausschlussleistungen im Rahmen des Hausarztvertrages über den 31.12.2004 hinaus zu erteilen (Gebühren-Nummern 154, 156, 163, 746, 760, 763, 764, 765, 767, 768 und radiologische Leistung). Die Klägerin wandte hierzu ein, soweit die Genehmigung zur Abrechnung von Koloskopien beantragt w...

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