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SG Darmstadt Urteil vom 25.11.2014 - S 20 EG 11/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeldleistungen: Berücksichtigung einer günstigeren Steuerklasse bei der Elterngeldberechnung

 

Orientierungssatz

Bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs ist ausnahmsweise auch dann die zuletzt geltende Steuerklasse anzuwenden (hier: Steuerklasse III), wenn sich die Steuerklasse im maßgeblichen Jahreszeitraum zwar mehrfach verändert hat, die jeweiligen Zeiträume der Geltung der zuvor genutzten Steuerklassen jedoch gleich lang waren und somit keine der Steuerklassen im maßgeblichen Zeitraum überwiegt. Dies gilt selbst dann, wenn die zuletzt eingetragene Steuerklasse erst seit kurzer Zeit wirksam ist.

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 und des endgültigen Feststellungsbescheides vom 18. November 2014 verurteilt, bei der Berechnung des Einkommens des Klägers die Steuerklasse III zu Grunde zu legen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung der Steuerklasse III.

Der Sohn des Klägers, A., wurde 2013 geboren. Während der 12 Monate vor der Geburt seines Sohnes war der Kläger erwerbstätig. Bei dem von ihm erzielten Einkommen wurde für die Monate 08 - 12/2012 die Steuerklasse IV, für die Monate 01 - 05/2013 die Steuerklasse V und für die Monate 06 - 07/2013 die Steuerklasse III berücksichtigt.

Am 18. Februar 2014 beantragte der Kläger Elterngeld. Mit Bescheid vom 12. März 2014 gewährte der Beklagte dem Kläger vorläufig Elterngeld für den 8. und 12. Lebensmonat seines Kindes in Höhe von jeweils 798,04 €. Bei der Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum legte der Beklagte die Steuerklasse V z...

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