Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Kranken- und Pflegeversicherung. ALG II-Empfänger. Höhe des Zuschusses zu Versicherungsbeiträgen. analoge Anwendung des § 26 Abs 2 Nr 2 SGB 2. planwidrige Regelungslücke
Leitsatz (amtlich)
1. Die Deckungslücke in Kranken- und Pflegeversicherung bei ALG II-Empfängern ist durch eine analoge Anwendung des § 26 Abs 2 Nr 2 SGB 2 zu schließen.
2. Die Gesetzgebungsmaterialien belegen eine planwidrige Regelungslücke bei Erlass des GKV-WSG.
Orientierungssatz
Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim Sächsischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 AS 460/10 NZB eingelegt
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2010 wird teilweise aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Zeitraum 13.08.2009 bis 31.01.2010 die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe zu erstatten.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt zur Aufrechterhaltung seines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes höhere Leistungen, um die Deckungslücke zwischen tatsächlichen Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung und dem von der Antragsgegnerin gewährten Zuschuss schließen zu können.
Der 1971 geborene Kläger bezieht seit dem 13.08.2009 Leistungen nach dem SGB II. Unstreitig war er als Selbständiger am 12.08.2009 privat beim AA, Krankenversicherung a.G., kranken- und pflegeversichert. Der monatliche Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherung belief sich im Kalenderjahr 2009 auf 194,89 € und ab dem 01.01.2010 auf monatlich 216,74 €.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 26 SGB II einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversi...