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SG Chemnitz Urteil vom 11.11.2010 - S 35 AS 1612/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Absetzung der Versicherungspauschale vom Einkommen Minderjähriger. Unangemessenheit einer Privathaftpflichtversicherung für deliktsunfähige Kinder. Ermächtigungskonformität und Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008 nF

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Privathaftpflichtversicherung für zweijährige (deliktsunfähige) Kinder, die vom gesetzlichen Vertreter als unselbständiger Bestandteil zur eigenen Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, ist keine dem Grunde nach angemessene Versicherung iS von § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008 idF vom 23.7.2009.

2. Soweit ein Kind gem § 828 Abs 1 BGB für eine von ihm begangene unerlaubte Handlung kraft Gesetzes nicht verantwortlich ist, besteht keine im Bereich der Grundsicherung anzuerkennende Notwendigkeit für die Absicherung eines derartigen Risikos.

3. Minderjährige bedürfen nicht derselben Absicherung durch eigene private Versicherungen wie volljährige Hilfebedürftige, soweit für sie die Teilhabe am Versicherungsschutz der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern besteht.

4. Die Regelung des § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008 idF vom 23.7.2009 ist ermächtigungskonform und begründet keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Tenor

1.) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 30. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. März 2010 verurteilt, weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 0,47 € für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2010 an die Klägerin zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.2010.

Die 39-jährige erwerbsfähige Klägerin bewohnt mit ihren beiden 2007 geborenen Kindern E. und C. eine 59 qm große 3-Raumwohnung in P. Hierfür wendet sie monatlich 389,01 € auf (264,48 € Grundmiete, 70,97 € Nebenkosten und 53,56 € Heizkosten). Die Warmwasserbereitung erfolgt gesondert mittels Strom.

Die Kinder der Klägerin erhielten je 150 € monatlich Unterhalt sowie je 103,50 € Wohngeld für den Zeitraum 01.07.09-30.06.2010 (Bescheid des Landkreises Vogtlandkreis vom 07.07.2009, Bl. 162 der Leistungsakte der Beklagten). Die Klägerin bekommt für ihre Kinder seit dem 01.01.2010 je monatlich 184 € Kindergeld von der Familienkasse Plauen ausgezahlt. Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung wendet sie ab dem 01.01.2010 monatlich 13,52 € sowie Beiträge von jährlich 60 € für eine bei der Allianz-Lebensversicherung-AG abgeschlossenen Rentenversicherung (sog “Allianz Riesterrente„) auf (Bl. 208-212 der Leistungsakte der Beklagten). Ferner fällt für eine auf den Namen der Klägerin abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung (“Single-Deckung mit Kindern„ inkl. Vario-Baustein A: Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Kinder mit einer Höchsterstattung von 40.000 €„) ein Jahresbeitrag von 88,66 € an.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 10. November 2009 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2009 Leistungen für den Zeitraum 01.01.-30.06.2010 in Höhe von 387,35 € Regelleistung inklusive Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie 129,68 € Kosten der Unterkunft (KdU). Dabei legte die Beklagte einen Bedarf von monatlich 359 € Regelleistung und einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 129 € für die Klägerin sowie je 215 € Sozialgeld für ihre beiden Kinder sowie anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung von je 129,67 € für die Klägerin und ihre beiden Kinder (= je 1/3 von 389,01 €) der Berechnung zugrunde.

Einkommensmindernd berücksichtigte sie bei den minderjährigen Kindern je 150 € Kindesunterhalt sowie je 103,50 € Wohngeld und je 91,17 € Kindergeld. Das überschießende Kindergeld von gesamt 145,66 € rechnete die Beklagte sodann der Klägerin als Einkommen unter Abzug der 30 € Versicherungspauschale und 15,01 € Haftpflichtversicherung im Ergebnis zu 100,65 € auf die Regelleistung an.

Daraus errechnete die Beklagte Leistungsansprüche für die beiden minderjährigen Kinder in Höhe von 0 € sowie der Klägerin in Höhe von 387,35 € (359 € Regelleistung abzüglich 100,65 € Einkommen zuzüglich 129 € Alleinerziehendenmehrbedarf) Regelleistung sowie 129,67 € KdU.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2009 Widerspruch ein. Einkommensmindernd müssten bei ihrem Einkommen die Aufwendungen für die Riesterrente sowie beim Kindereinkommen eine Versicherungspauschale von jeweils 30 € berücksichtigt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010 zurück. Der Leistungsanspruch der Klägerin sei mit 480,53 € tatsächlich geringer als bislang bewilligt, denn zunächst sei von einem monatlichen Kindergeld von 164 € statt 184 € ausgegangen worden. Zudem sei der erst im Widerspruchsverfahren mit Schreiben...

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