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SG Chemnitz Beschluss vom 20.09.2012 - S 29 AS 3229/12 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sonderbedarf. Erstausstattung für Bekleidung. Haftentlassener. Fehlen wesentlicher Elemente der Bekleidungsgrundausstattung. Verschulden. Verwirkung. Anspruch auf Geldleistung. Ermessensreduzierung bei Bindung an Verwaltungsvorschrift. Gleichbehandlung

 

Orientierungssatz

1. Das Fehlen einzelner Bekleidungsstücke, kann keinen Anspruch auf Leistungen nach § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 auslösen. Ein Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung für Bekleidung besteht jedoch, wenn einem Haftentlassenen wesentliche Elemente der Bekleidungsgrundausstattung (hier Winter- und Übergangskleidung sowie Leibwäsche) fehlen. Die Grundausstattung an Bekleidung muss dem Hilfebedürftigen ein mehrfaches Wechseln der Kleidung innerhalb einer Woche und zwar entsprechend der Witterungsverhältnisse ermöglichen.

2. Verschuldensgesichtspunkte dürfen nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden, weil der im SGB 2 zu deckende Bedarf grundsätzlich aktuell bestehen muss und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken ist (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R = SozR 4-4200 § 23 Nr 13).

3. Besteht der Bekleidungsbedarf aktuell, so ist es auch unschädlich, dass er erst 9 Monate nach der Haftentlassung geltend gemacht wurde.

4. Das Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers gem § 24 Abs 3 S 5 SGB 2 ist auf Null reduziert, wenn der Grundsicherungsträger durch interne Verwaltungsrichtlinien dahingehend gebunden ist, für die Bekleidungserstausstattung stets Geldleistungen (in pauschalierter Höhe) zu erbringen. Gelten solche Verwaltungsvorschriften, so stellt die Ablehnung einer Geldleistung einen Ermessensfehlgebrauch und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

 

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der ein...

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