Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Grundleistung. Bedarfssatz bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder vergleichbaren Unterkunft. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Kammer teilt die in der Rechtsprechung und Literatur geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 3a AsylblG geregelten neuen besonderen Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis 30. April 2021, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylblG in Höhe von 153 € (Regelbedarfsstufe 1), unter Anrechnung der bereits gezahlten Leistungen, zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 80%.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) anhand der Regelbedarfsstufe 1.
Der Antragsteller hat die gambische Staatsangehörigkeit und wurde nach Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme am 13. März 2020 der Aufnahmeeinrichtung in der A-Straße zugewiesen. Der Antragsteller gibt an, am 16. Juni 2002 geboren zu sein und ist daher auch nach eigenen Angaben nunmehr volljährig. Das Amt für Soziale Dienste geht von einem Geburtsdatum am 1. Januar 1992 und damit auch von der Volljährigkeit des Antragstellers aus. Des Weiteren verwendet der Antragsteller divers...