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SG Berlin Urteil vom 24.09.2007 - S 15 R 4430/07

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Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des SG Berlin vom 24.09.2007 - S 15 R 1830/07, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Beklagte bewilligte dem 1955 geborenen Kläger mit Rentenbescheid vom 22.03.2007 für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 30.06.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 663,44 Euro (nach Abzug der Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Durch Bescheid vom 26.03.2007 stellte die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.05.2004 unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 neu fest. In den Rentenberechnungen legte die Beklagte zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte einen Zugangsfaktor von 0,898 zu Grunde und begründete dies damit, dass sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 30.04.2015 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 vermindern würde. Danach betrage die Verminderung für 34 Kalendermonate 0,102. Angesichts der Summe aller Entgeltpunkte von 32,9572 würden daher die persönlichen Entgeltpunkte 28,6051 betragen (siehe Anlage 6 des Rentenbescheids vom 26.03.2007).

Den Widerspruch des Klägers vom 07.05.2007, mit dem der Kläger sich unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 R 22/05 R, gegen die Kürzung des Zugangsfaktors in Höhe von 10,2% wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI enthalte die Grundregel, dass bei Renten wegen Erwerbsminderung, welche vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten beginnen würden, stets der Zugangsfaktor zu vermindern sei. Davon seien auch Entgeltpunkte aus vor Vo...

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