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SG Berlin Urteil vom 24.09.2007 - S 15 R 1830/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsminderungsrente. Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Rentenabschlag. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschriften des § 77 Abs 2 SGB 6 sind dahingehend auszulegen, dass Erwerbsminderungsrenten nach dem 1.1.2004, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, auf Grund des geminderten Zugangsfaktors stets einem Abschlag von 10,8 vH unterliegen (Entgegen BSG vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr 3).

2. Eine Minderung des Zugangsfaktors für vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Erwerbsminderungsrenten kann nicht zum Schutz der Rentenanwartschaft gemäß Art 14 GG führen, wenn zugleich eine Verlängerung der nicht beitragsgebundenen Zurechnungszeiten erfolgt.

3. Für die von der Kammer vertretene Auffassung spricht auch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - RVAltGrAnpG) vom 20.4.2007 (BGBl I 2007, 554). Aus dem Regelungsinhalt des Gesetzes und der Begründung ist erkennbar, dass die Auslegung des § 77 Abs 2 SGB 6 durch den 4. Senat des BSG gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20.12.2000 (BGBl I 2000, 1827) entspricht.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Beklagte bewilligte dem 1953 geborenen Kläger aufgrund eines Vergleichs vom 21.04.2004 mit Rentenbescheid vom 30.06.2004 ab dem 01.10.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 334,00 Euro (nach Abzug der Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherun...

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