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SG Berlin Urteil vom 22.06.2004 - S 26 RJ 737/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Hinterbliebene mit eigener Rente. Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte

 

Orientierungssatz

Die Kammer kann der Ansicht des 4. Senats in seiner Entscheidung vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2 sowie des 13. Senates vom 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03 R, wonach die Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auf 25 Entgeltpunkte (§ 22b Abs 1 S 1 FRG) keine Anwendung findet, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente hat, nicht folgen (vgl LSG Schleswig vom 12.12.2002 - L 5 Kn 2/02, LSG Essen vom 30.7.2003 - L 8 RJ 64/03, SG Berlin vom 8.1.2004 - S 30 RJ 824/03 und SG Berlin vom 24.7.2003 - S 30 RJ 526/03).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.10.2005; Aktenzeichen B 5 RJ 39/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der ihm dem Grunde nach zuerkannten großen Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau L Sch (künftig: die Versicherte).

Sowohl der ... 1932 geborene Kläger als auch die ... 1936 geborene und ... 2003 verstorbene Versicherte erhielten zu Lebzeiten Altersrente (der Kläger seitens der Bundesknappschaft, die Versicherte seitens der Beklagten), wobei in beiden Fällen die der Rentengewährung zu Grunde liegenden Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der Regelung des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) auf jeweils 20 Entgeltpunkte gekürzt worden waren.

Der Kläger beantragte am 30. Januar 2004 bei der Beklagten die Gewährung einer großen Witwerrente aus der Versicherung der Versicherten. Mit Bescheid vom 5. März 2004 entschied die Beklagte, dass dem Kläger vom 1. Januar 2004 an grundsätzlich ein Anspruch auf große Witwe...

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