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SG Berlin Urteil vom 20.04.2011 - S 71 KA 162/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum. Onkologie-Vereinbarung. Kein ausdrücklicher Ausschluss von Ärzten mit Teilzeitbeschäftigung. Erteilung einer Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen im Rahmen der onkologischen Versorgung durch den onkologisch verantwortlichen (teilzeitbeschäftigten) Arzt

 

Orientierungssatz

Die Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Onkologie-Vereinbarung) enthält keinen ausdrücklichen Ausschluss in Teilzeit tätiger Ärzte mit einem Beschäftigungsumfang von 20 Wochenstunden.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für Leistungen im Rahmen der onkologischen Versorgung als onkologisch verantwortlicher Arzt durch Frau K… B… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung von Leistungen im Rahmen der onkologischen Versorgung.

Die Klägerin nimmt seit dem 1. April 2005 im Verwaltungsbezirk P… an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Es handelt sich um eine Einrichtung nach § 311 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Frau K… B… ist seit dem 1. November 2007 als Fachärztin für Urologie mit einem Umfang von regelmäßig 20 Stunden wöchentlich bei der Klägerin angestellt.

Unter dem 5. Mai 2009 beantragte die Klägerin für Frau B… die Abrechnungsgenehmigung von Leistungen im Rahmen der onkologischen Versorgung als onkologisch verantwortlicher Ärztin gemäß der zum 1. Oktober 2009 in Kraft ...

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